Der Beschluss über die Akkreditierung eines Studienganges wird in der Akkreditierungskommission gefasst. Diese hat folgende Möglichkeiten der Entscheidung:

  • Akkreditierung ohne Auflagen
    Der Studiengang hat keine grundlegenden inhaltlichen oder strukturellen Mängel

  • Akkreditierung mit Auflagen
    Es bestehen Mängel, die voraussichtlich innerhalb von neun Monaten behebbar sind

  • Versagung der Akkreditierung
    Es bestehen Mängel, die voraussichtlich nicht innerhalb von neun Monaten behebbar sind

  • Versagung des Verfahrens
    Im Falle einer Akkreditierung mit Auflagen oder einer Versagung der Akkreditierung kann nach einer Stellungnahme der Hochschule das Akkreditierungsverfahren einmalig für eine Frist von höchstens 18 Monaten ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Hochschule die Mängel in dieser Frist beheben kann

Das Nähere ist in dem Beschluss des Akkreditierungsrates „Regeln des Akkreditierungsrates für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung“ in Punkt 3 geregelt.