Akkreditierungsverfahren haben einen festen Ablauf, der im AKAST-Leitfaden für die Programmakkreditierung ausführlich dargestellt wird. Bei den Schritten 4 bis 6 wird die Organisation von einer Partneragentur übernommen, dem Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut ACQUIN.

  1. Die Anfrage bzw. der Antrag der Hochschule auf Akkreditierung ist an AKAST zu richten. Die AKAST-Geschäftsstelle ist gerne mit Rat und Tat behilflich. Mit AKAST ist der Akkreditierungsvertrag abzuschließen, der auch eine Regelung bzgl. der Kostenfrage vorsieht.

  2. Die beantragende Institution erstellt eine umfassende Selbstdokumentation. Für die Erstellung der Selbstdokumentation (und für die nachfolgende externe Begutachtung) bietet der Leitfaden eine flexible Handreichung.

  3. Die Akkreditierungskommission von AKAST bestellt die Gutachtergruppe. Die Gutachtergruppe besteht in der Regel aus 3 Professoren (davon ggf. ein fachfremder bzw. ausländischer Professor), 1 Regens und einem 1 weiteren Vertreter der Berufspraxis und 1 Studierenden. Bei den professoralen Vertretern wird darauf geachtet, dass sie unterschiedlichen Hochschulen angehören. Auf die Unbefangenheit der Gutachter wird wert gelegt. AKAST informiert die Hochschule über die Zusammensetzung der Gutachtergruppe. In begründeten Fällen (z. B. bei aktuell laufenden Berufungsverhandlungen, Kooperationsprojekten, persönlichen Bindungen) hat die Hochschule das Recht, mit Blick auf die Unbefangenheit eines Gutachters schriftlich Widerspruch einzulegen.

  4. Die Gutachter werden mit allen nötigen Materialien, insbesondere der Selbstdokumentation der beantragenden Institution, versorgt.

  5. Die Gutachter führen eine zweitägige Ortsbegehung durch, bei der sie Gespräche mit den Verantwortlichen des Studiengangs und der beantragenden Institution sowie mit Studierenden und Lehrenden führen. Neben den Gesprächen findet eine Besichtigung der Räumlichkeiten statt, um die für die Durchführung des Programms notwendige Ausstattung von Bibliotheken, Arbeits- und Computerräumen zu überprüfen.

  6. Die Gutachter fertigen gemeinschaftlich einen aussagekräftigen Bericht an, in dem sie ihre Beobachtungen, Anregungen und Kritiken zusammenfassen. Es werden Empfehlungen, die zu einer Optimierung des Studienangebots beitragen können, und Auflagen, auf deren fristgerechte Erfüllung der Akkreditierungsstatus basiert, vorgeschlagen.

  7. Die beantragende Institution kann zum Bericht Stellung beziehen und dabei bereits die Behebung der Mängel angehen.

  8. Auf der Basis der eingereichten Informationen, des Gutachterberichts und der Stellungnahme fällt die Akkreditierungskommission die Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens. Der Beschluss wird der beantragenden Institution umgehend mitgeteilt. Ferner wird der Beschluss der Akkreditierungskommission gemäß den Vorgaben des Akkreditierungsrates in die Datenbank akkreditierter Studiengänge eingegeben und auf dieser Internetsite veröffentlicht. Die Hochschule hat die Möglichkeit, Beschwerde gegen diesen Beschluss einzulegen.